Satzung

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Name und Sitz
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Vereinstätigkeit
§ 4 Eintragung in das Vereinsregister
§ 5 Eintritt der Mitglieder
§ 6 Austritt der Mitglieder
§ 7 Ausschluss der Mitglieder
§ 8 Streichung der Mitgliedschaft
§ 9 Mitgliedsbeitrag
§ 10 Organe des Vereins
§ 11 Vorstand
§ 12 Beschränkung des Vertretungsrechts des Vorstandes
§ 13 Kassenprüfer
§ 14 Berufung der Mitgliederversammlung
§ 15 Form der Berufung
§ 16 Beschlussfähigkeit
§ 17 Beschlussfassung
§ 18 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse
§ 19 Haftung
§ 20 Auflösung des Vereins

§ 1 Name und Sitz

(I) Der Polizeischützenverein Erding e. V. mit Sitz in Erding verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.

(II) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(III) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(IV) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Ausgaben begünstigt werden.

(V) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen einer gemeinnützigen Nachfolgevereinigung zu. Sollte sich keine Nachfolgevereinigung bilden, so fällt das Vereinsvermögen einer anderen steuerbegünstigten Vereinigung zum Zwecke der Förderung des Schießsports zu.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Zweck des Vereins ist die Aus- und Fortbildung seiner Mitglieder im Rahmen des regelrechten Schießsports, die Teilnahme an ordentlichen Schießwettbewerben, sowie die Erhaltung des Brauchtums im Schützenwesen.

§ 3 Vereinstätigkeit

(I) Der Verein erfüllt seine Aufgaben durch die Förderung von schießsportlichen Übungen und Leistungen.

(II) Die Förderung beinhaltet insbesondere:

  1. die Bereitstellung geeigneter und genügender Schießstätten
  2. die Durchführung erforderlicher Lehrgänge
  3. die Abhaltung von Fortbildungsseminaren
  4. die Durchführung und Organisation von Übungsschießen und Wettkämpfen
  5. die Erledigung der geschäftlichen Angelegenheiten des Vereins.

§ 4 Eintragung in das Vereinsregister

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 5 Eintritt der Mitglieder

(I) Mitglied des Vereins kann jede volljährige, unbescholtene, natürliche Person werden.

(II) Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.

(III) Die Beitrittserklärung ist schriftlich einzureichen.

(IV) Eine Mitgliedschaft ehrenhalber kann durch den Vorstand nach vorheriger Anhörung der Mitgliederversammlung ausgesprochen werden.

(V) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird nach mündlicher Bekanntgabe wirksam.

(VI) Eine Ablehnung ist dem Antragsteller auf Verlangen schriftlich vorzulegen. Die Ablehnung kann auf Antrag des Antragstellers durch die Mitgliederversammlung geprüft und entschieden werden.

(VII) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

§ 6 Austritt der Mitglieder

(I) Der Austritt eines Mitglieds ist zum Ende eines jeden Monats möglich.

(II) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Dabei ist eine Kündigungsfrist von zwei Wochen einzuhalten.

(III) Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstandes erforderlich.

§ 7 Ausschluss der Mitglieder

(I) Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss.

(II) Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei einem wichtigen Grund zulässig.

(III) Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag die Mitgliederversammlung.

(IV) Der Vorstand hat dem Auszuschließenden den Antrag mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich bekanntzugeben.

(V) Eine schriftliche Stellungnahme des Auszuschließenden ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen.

(VI) Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.

(VII) Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich eingeschrieben bekanntgemacht werden.

(VIII) Ausschließungsgründe sind insbesondere:

  1. grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen des Vereins, sowie gegen Beschlüsse der Vereinsorgane,
  2. unehrenhaftes Verhalten inner- und außerhalb des Vereins,
  3. jeglicher Verstoß gegen waffen- oder sprengstoff- und strafrechtliche Bestimmungen, welcher eine fehlende Zuverlässigkeit hinreichend begründet.

§ 8 Streichung der Mitgliedschaft

(I) Ein Mitglied scheidet mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus.

(II) Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied trotz Aufforderung und schriftlicher Mahnung den Jahresbeitrag nicht innerhalb von drei Monaten nach Zusendung der Mahnung in voller Höhe bezahlt hat. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte, dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein.

(III) In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.

(IV) Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.

(V) Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, der dem betroffenen Mitglied nicht bekanntgemacht wird.

§ 9 Mitgliedsbeitrag

(I) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.

(II) Die Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.

(III) Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu entrichten und anteilsmäßig, für den Eintrittsmonat im Ganzen, zu berechnen.

(IV) Über eine Aufnahmegebühr entscheidet die Mitgliederversammlung.

(V) Bei Austritt oder Ausschluss verfällt der anteilige Jahresbeitrag des Mitglieds.

§ 10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand (§§ 11 u. 12 d. Satzung)
  2. die Mitgliederversammlung (§§ 14 u. 18 d. Satzung)

§ 11 Vorstand

(I) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, dem Kassier, dem Sportwart und dem Waffenwart.

(II) Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.

(III) Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus seinem Amt aus, ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Versammlung wählt einen Nachfolger für die restliche Amtszeit bis zur nächsten, satzungsgemäßen Neuwahl.

(IV) Das Amt eines Mitglieds des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.

(V) Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

§ 12 Beschränkung der Vertretungsrechte des Vorstandes

Das Vertretungsrecht des Vorstandes ist im Innenverhältnis in der Weise beschränkt, daß zum Erwerb und allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte, sowie zur Aufnahme eines Kredites die Zustimmung der Mitgliederversammlung notwendig ist.

§ 13 Kassenprüfer

(I) Der Kassenprüfer wird von der, den Vorstand wählenden Mitgliederversammlung gewählt.

(II) Seine Wiederwahl ist zulässig, jedoch für nicht mehr als zwei aufeinanderfolgende Wahlperioden.

(III) Der Kassenprüfer darf nicht dem Vorstand angehören.

(IV) Der Kassenprüfer hat jederzeit Einblick in die Geschäftsunterlagen und gibt der Mitgliederversammlung auf Antrag Bericht.

§ 14 Berufung der Mitgliederversammlung

(I) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen,

  1. wenn es das Interesse des Vereins erfordert,
  2. zumindest jährlich einmal in den ersten drei Kalendermonaten,
  3. beim Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds innerhalb von zwei Monaten.

(II) In dem Jahr, in dem keine Vorstandswahl stattfindet, hat der Vorstand der nach Abs. I, Nr. 2 zu berufender Versammlung einen Jahresbericht und eine Jahresberechnung vorzulegen und die Versammlung über die Entlastung des Vorstandes Beschluss zu fassen.

§ 15 Form der Berufung

(I) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zu berufen. Dies gilt nicht für § 14, Abs. I, Nr. 1; hier beträgt die Frist zwei Wochen.

(II) Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der geplanten Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen.

(III) Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.

§ 16 Beschlussfähigkeit

(I) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.

(II) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von zwei Drittel der Vereinsmitglieder erforderlich.

§ 17 Beschlussfassung

(I) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens fünf der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.

(II) Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit

(III) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Viertel erforderlich.

(IV) Zu gültigen Beschlüssen über die §§ 2 und 20 (Zweck und Auflösung des Vereins) ist eine Mehrheit von vier Fünftel erforderlich.

(V) Bei jeder Beschlussfassung ist die geforderte Mehrheit nur nach der Anzahl der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen zu errechnen.

§ 18 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse

(I) Über die in den Versammlungen gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.

(II) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Versammlung zu unterzeichnen.

(III) Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§ 19 Haftung

Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für die bei sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen eingetretenen Schäden oder Sachverluste in den Räumen oder Anlagen des Vereins.

§ 20 Auflösung des Vereins

(I) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

(II) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

(III) Der Vorstand oder ein kommissarisch bestimmter Vertreter übergibt die Geschäfte und Vereinsunterlagen sowie das Vereinsvermögen an eine Nachfolgeorganisation.